FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.02.2004
11 K 237/00
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 § 12 Nr. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 111

Einkünfteerzielungsabsicht wegen Rückkaufsgarantie; Einkommensteuer 1991

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2004 - Aktenzeichen 11 K 237/00

DRsp Nr. 2004/18946

Einkünfteerzielungsabsicht wegen Rückkaufsgarantie; Einkommensteuer 1991

Die Indizwirkung einer im Rahmen eines Grundstückskaufs vereinbarten, in keinem Punkt in Anspruch genommenen Rückkaufsgarantie für die Annahme einer fehlenden Einkunftserzielungsabsicht ist bereits zweifelhaft, wenn die Rückkaufverpflichtung zum Zeitpunkt des notariellen Kaufvertrages lediglich mündlich eingeräumt wurde, den Käufern der genaue Inhalt dieser Verpflichtung im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses offensichtlich unbekannt war und nicht auf deren Wunsch erteilt wurde.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 § 12 Nr. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein im Veranlagungszeitraum 1991 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) geltend gemachter Werbungskostenüberschuss mangels Einkunftserzielungsabsicht keine Berücksichtigung finden kann.

Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 27. Dezember 1991 eine Eigentumswohnung in L. Als Vertreter des Verkäufers, der Firma AG, trat dabei Herr H J, Bauingenieur in L, auf. Der Kaufpreis betrug 280.000,- DM. Den Kaufpreis finanzierte der Kläger durch ein bei der Bank aufgenommenes Darlehen von 296.000,- DM, sowie mit Eigenkapital i.H. v. 27.800 DM.