BFH - Urteil vom 18.07.2001
I R 62/00
Normen:
AStG § 7 Abs. 1 § 10 § 11 Abs. 1 §§ 12 14 18 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 89
BFHE 196, 243
BStBl II 2002, 334
Vorinstanzen:
FG Münster,

Einkünftefeststellung bei einer Zwischengesellschaft

BFH, Urteil vom 18.07.2001 - Aktenzeichen I R 62/00

DRsp Nr. 2001/16030

Einkünftefeststellung bei einer Zwischengesellschaft

»Einkünfte einer nachgeschalteten Zwischengesellschaft i.S. des § 14 AStG dürfen nicht in dem Bescheid festgestellt werden, in dem über die Hinzurechnung von Einkünften der Obergesellschaft bei dem inländischen Anteilseigner entschieden wird (Hinzurechnungsbescheid). Vielmehr ist hierüber ein eigenständiger Feststellungsbescheid (Zurechnungsbescheid) zu erlassen, der Grundlagenbescheid für den Hinzurechnungsbescheid ist.«

Normenkette:

AStG § 7 Abs. 1 § 10 § 11 Abs. 1 §§ 12 14 18 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob eine im Ausland erhobene Quellensteuer den Hinzurechnungsbetrag gemäß § 10 Abs. 1 des Außensteuergesetzes (AStG) mindert.