FG Berlin - Urteil vom 10.05.2007
10 K 10296/03 B
Normen:
EStG (1997) § 15 Abs. 2 S. 1 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG (1999) § 2 Abs. 1 ;

Einkünftequalifikation bei selbständigem Kommunikationsberater

FG Berlin, Urteil vom 10.05.2007 - Aktenzeichen 10 K 10296/03 B

DRsp Nr. 2007/15532

Einkünftequalifikation bei selbständigem Kommunikationsberater

Ein selbständiger Kommunikationsberater, der nicht umfassend auf dem Gebiet des absatzbezogenen Marketing - insbesondere der inhaltlichen Ausrichtung der diesbezüglichen Unternehmensaktivitäten - beratend tätig ist, sondern zu dessen Aufgabenschwerpunkten die Anpassung der innerbetrieblichen Kommunikation an die technische Entwicklung und moderne Vermittlung von Kommunikationsinhalten gehört, übt keine dem Katalogberuf des beratenden Betriebswirts ähnliche freiberufliche Tätigkeit aus, sondern erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Normenkette:

EStG (1997) § 15 Abs. 2 S. 1 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG (1999) § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger erklärt seit 1993 Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Kommunikationsberater. Im Ergebnis der für die Jahre 1999 bis 2001 durchgeführten Betriebsprüfung vertrat der Beklagte die Auffassung, es handele sich insoweit um gewerbliche Einkünfte und setzte mit Bescheid, jeweils vom 26. November 2002, Gewerbesteuermessbeträge 2000 und 2001 fest. Mit dem dagegen eingelegten Einspruch vertrat der Kläger die Auffassung, es lägen Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 () vor. Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren blieb hinsichtlich der Qualifizierung der Einkünfte erfolglos (Einspruchentscheidung vom 11. Juni 2003).