Der Kläger erklärt seit 1993 Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Kommunikationsberater. Im Ergebnis der für die Jahre 1999 bis 2001 durchgeführten Betriebsprüfung vertrat der Beklagte die Auffassung, es handele sich insoweit um gewerbliche Einkünfte und setzte mit Bescheid, jeweils vom 26. November 2002, Gewerbesteuermessbeträge 2000 und 2001 fest. Mit dem dagegen eingelegten Einspruch vertrat der Kläger die Auffassung, es lägen Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 () vor. Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren blieb hinsichtlich der Qualifizierung der Einkünfte erfolglos (Einspruchentscheidung vom 11. Juni 2003).
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