FG München - Beschluss vom 09.05.2012
10 V 3505/11
Normen:
EStG Fassung 2003 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; BGB § 488;

Einkünfterzielungsabsicht bei entgeltlichen Darlehen

FG München, Beschluss vom 09.05.2012 - Aktenzeichen 10 V 3505/11

DRsp Nr. 2012/14163

Einkünfterzielungsabsicht bei entgeltlichen Darlehen

1. Der Abzug von Werbungskosten setzt auch im Rahmen der Einkünfte nach § 20 EStG eine auf Erzielung eines Totalüberschusses gerichtete Einkünfteerzielungsabsicht voraus. 2. Ob eine Überschusserzielungsabsicht im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG bei den entgeltlichen überlassenen Darlehen besteht, ist durch eine Gegenüberstellung von den aus diesem Kreditengagement voraussichtlich erzielbaren Gesamt(-zins-) einnahmen sowie den voraussichtlichen gesamten Werbungskosten (insbesondere Refinanzierungszinsen und -kosten) zu ermitteln.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG Fassung 2003 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; BGB § 488;

Gründe

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren (Az. 10 K 2715/11), ob der Antragsteller (ASt) Einkünfte aus Kapitalvermögen aus entgeltlichen Darlehen an die […] (DD-GmbH) erzielt hat.