BFH - Urteil vom 02.05.2000
IX R 71/96
Normen:
EStG § 15 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1774
BB 2000, 2081
BB 2001, 240
BFH/NV 2000, 1288
BFHE 192, 84
BStBl II 2000, 467
DB 2000, 1742
DStR 2000, 1433
Vorinstanzen:
FG Münster,

Einkunftsart bei Flugzeugvermietung

BFH, Urteil vom 02.05.2000 - Aktenzeichen IX R 71/96

DRsp Nr. 2000/6444

Einkunftsart bei Flugzeugvermietung

»Das Vermieten eines in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen Flugzeugs ohne Sonderleistungen des Vermieters ist regelmäßig keine gewerbliche Tätigkeit, sondern führt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i.S. von § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben als Gesellschafter einer zu diesem Zwecke gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Streitjahr 1992 ein mehrstrahliges Verkehrsflugzeug und vermieteten es mit einem zeitgleich abgeschlossenen Mietvertrag an die Verkäuferin zurück. Die Mieterin hatte nach dem Vertrag ungeachtet der Eigentumsverhältnisse die Stellung als Halterin des Flugzeugs in luftrechtlicher, technischer und flugbetrieblicher Hinsicht zu übernehmen, sämtliche im Rahmen der Nutzung des Flugzeugs anfallenden Wartungs- und Reparaturkosten zu tragen und nach Ablauf der Mietzeit das Flugzeug generalüberholt mit neuen oder grundüberholten Triebwerken an die Vermieterin zurückzugeben.