Für die Streitjahre 1994 und 1995 streiten die Beteiligten darüber, ob bestimmte Schuldzinsen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen oder bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht werden können. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
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