FG Saarland - Beschluss vom 22.08.2001
1 V 77/01
Normen:
EStG (1990) § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG (1990) § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG (1997) § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG (1997) § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 ;

Einkunftserzielungsabsicht bei Bauherrenmodellen; Aussetzung der Vollziehung der negativen Feststellungsbescheide 1994 bis 1998

FG Saarland, Beschluss vom 22.08.2001 - Aktenzeichen 1 V 77/01

DRsp Nr. 2002/13684

Einkunftserzielungsabsicht bei Bauherrenmodellen; Aussetzung der Vollziehung der negativen Feststellungsbescheide 1994 bis 1998

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob bei der Errichtung von Immobilien nach dem sogenannten Bauherrenmodell aus der Tatsache, dass eine Vermietung des Objektes zu optimalen Konditionen nicht durchgängig glückte, sowie aus einer zwischenzeitlich aus steuerlichen Gründen wieder aufgegebenen Absicht zum Verkauf des Objektes schon der Schluss gezogen werden kann, eine Einkunftserzielungsabsicht habe nicht vorgelegen.

Normenkette:

EStG (1990) § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG (1990) § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG (1997) § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG (1997) § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragsteller sind die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die am 14. Juni 1983 gegründet worden ist, um als geschlossener Immobilienfonds innerhalb der Wohnanlage "H S" ein modernes Cafégebäude unter Einbeziehung des vorhandenen, unter Denkmalsschutz stehenden Turmes nach dem sogenannten "Bauherrenmodell" zu errichten und dann zu vermieten.