BFH - Urteil vom 09.07.2002
IX R 47/99
Normen:
EStG §§ 2 21 ; FGO § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1392
BFH/NV 2002, 1392
BFHE 199, 417
BStBl II 2003, 580
DB 2002, 2023
DStR 2002, 1611
NJW 2003, 167
NJW 2003, 167
NZM 2002, 919
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 07.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen V 972/97

Einkunftserzielungsabsicht bei befristeter Vermietung

BFH, Urteil vom 09.07.2002 - Aktenzeichen IX R 47/99

DRsp Nr. 2002/12705

Einkunftserzielungsabsicht bei befristeter Vermietung

»1. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich ohne weitere Prüfung von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen (z.B. BFH-Urteil vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771). Eine Vermietungstätigkeit ist auf Dauer angelegt, wenn sie nach den bei Beginn der Vermietung ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt.2. Hat der Steuerpflichtige den Entschluss, auf Dauer zu vermieten, endgültig gefasst, gelten die Grundsätze des Urteils in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771 für die Dauer seiner Vermietungstätigkeit auch dann, wenn er das bebaute Grundstück später aufgrund eines neu gefassten Entschlusses veräußert.3. Ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes Indiz liegt vor, wenn der Steuerpflichtige ein bebautes Grundstück innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs --von in der Regel bis zu fünf Jahren-- seit der Anschaffung oder Herstellung wieder veräußert.«

Normenkette:

EStG §§ 2 21 ; FGO § 118 Abs. 2 ;

Gründe: