FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.07.2008
2 K 2541/05
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 1032

Einkunftserzielungsabsicht bei jahrelangem Leerstand von Wohnungen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.07.2008 - Aktenzeichen 2 K 2541/05

DRsp Nr. 2009/1591

Einkunftserzielungsabsicht bei jahrelangem Leerstand von Wohnungen

Stehen Räumlichkeiten/Wohnungen ohne vorausgegangene Vermietung über nahezu drei Jahrzehnte leer, so können die während der Zeit des Leerstands anfallenden Kosten unter dem Gesichtspunkt vorab entstandener Werbungskosten nur dann bei der Einkunftsart "Vermietung und Verpachtung" abgezogen werden, wenn sich an Hand objektiver Umstände einwandfrei feststellen lässt, dass der feste Entschluss, einen Überschuss aus Vermietungstätigkeit von konkreten Räumlichkeiten zu erzielen, endgültig und ernsthaft gefasst ist. Hierzu reicht es nicht aus, dass die Klägerin wegen der von ihr abgezogenen Vorsteuern aus Rechnungen für Bauarbeiten im Obergeschoss des Anwesens nur "gewerbliche" Mieter im Sinne des § 9 UStG sucht und deshalb ein Maklerunternehmen nur mit der Suche nach einem gewerblichen Mieter beauftragt hat.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die verwitwete, am 28. Februar 1920 geborene Klägerin im Streitjahr 2003 die einkommensteuerlich relevante Absicht hatte, als Vorbehaltsnießbraucherin die seit 1976 bzw. 1988 leer stehenden Räumlichkeiten im 1. und 2. Obergeschoss sowie im Dachgeschoss des Gebäudes B, W-Straße ..., zu vermieten.