FG Niedersachsen - Urteil vom 18.04.2013
11 K 138/12
Normen:
EStG § 15; EStG § 2 Abs. 1;

Einkunftserzielungsabsicht: Betrieb eines Pferdehandels

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.04.2013 - Aktenzeichen 11 K 138/12

DRsp Nr. 2013/16104

Einkunftserzielungsabsicht: Betrieb eines Pferdehandels

Zum Begriff und zur Überprüfung der Einkunftserzielungsabsicht. Das Fortführen eines Betriebs trotz andauernder Verluste über die betriebsspezifische Anlaufszeit hinaus ist in der Regel ein Beweisanzeichen für eine fehlende Einkunftserzielungsabsicht. Der Beweis, dass ein über Jahre mit Verlusten arbeitender Betrieb nicht mit der Absicht der Gewinnerziehung geführt wird, gilt in der Regel als erbracht, wenn feststeht, dass der Betrieb nicht nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird, und nach seiner Wesensart sowie der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinn arbeiten kann. Diese Grundsätze gelten vor allem für landwirtschaftliche Betriebe, für Gestüte etc. deren Beibehaltung trotz ständiger hoher Verluste als vom wirtschaftlichen Erfolg unabhängige persönliche Passion einer gehobenen Lebenshaltung erklärbar ist.

Normenkette:

EStG § 15; EStG § 2 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin steuerpflichtige Einkünfte aus dem Betrieb eines Pferdehandels bezogen hat.