FG Düsseldorf - Urteil vom 30.11.2006
16 K 2763/05 E
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 § 9 Abs. 1 Satz 1 § 11 Abs. 2 Satz 1 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 515

Einkunftserzielungsabsicht; Grundstücksvermietung; Typisierende Annahme; Missverhältnis zwischen Einnahmen und Zinsaufwendungen; Marktübliches Finanzierungskonzept; Prognosezeitraum - Keine Absicht zu Erzielung von Mieteinkünften bei auf lange Dauer absehbaren Verlusten

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2006 - Aktenzeichen 16 K 2763/05 E

DRsp Nr. 2007/9073

Einkunftserzielungsabsicht; Grundstücksvermietung; Typisierende Annahme; Missverhältnis zwischen Einnahmen und Zinsaufwendungen; Marktübliches Finanzierungskonzept; Prognosezeitraum - Keine Absicht zu Erzielung von Mieteinkünften bei auf lange Dauer absehbaren Verlusten

1. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, wenn nicht ausnahmsweise besondere Umstände gegen das Vorliegen einer Einkunftserzielungsabsicht sprechen. 2. Solche besonderen Umstände liegen vor, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen den Einnahmen und den Zinsaufwendungen besteht und für die Finanzierung der Anschaffungskosten sowie der auflaufenden Zinsen ein nicht marktübliches Konzept gewählt wird, das nicht geeignet ist, zu einer zeitlich absehbaren Kompensation der anfänglichen Verluste zu führen. 3. Das Ansparen von Lebensversicherungen muss in einem feststellbaren konzeptionellen Zusammenhang mit der Darlehensaufnahme stehen, um sie als Element eines auf die gezielte und geplante Darlehensrückführung gerichteten Finanzierungsplans ansehen zu können.