Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Vermessungs- und sonstige Kosten der Klägerin für ein ihr gehörendes landwirtschaftlich nutzbares Grundstück, das im Streitjahr ungenutzt war, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§§ 9 Abs. 1 Sätze 1 u. 2, 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz in der Fassung vom 7.9.90, Bundesgesetzblatt I S. 1898 - EStG -) steuerlich zu berücksichtigen sind. Der Beklagte ist der Auffassung, dass es der Klägerin hinsichtlich des fraglichen Grundstücks an der Absicht fehle, Einkünfte zu erzielen (s. hierzu Seeger in Schmidt, EStG, 17. Aufl., Anm. 18, 22 und 30 ff. zu § 2) und dass es sich bei den Vermessungskosten nicht um Werbungskosten, sondern um Aufwendungen auf das Vermögen handele.
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