FG Hamburg - Urteil vom 01.06.1999
I 88/97
Fundstellen:
EFG 1999, 1016

Einkunftserzielungsabsicht: Verpachtungsversuch landwirtschaftlicher Flächen

FG Hamburg, Urteil vom 01.06.1999 - Aktenzeichen I 88/97

DRsp Nr. 2001/2817

Einkunftserzielungsabsicht: Verpachtungsversuch landwirtschaftlicher Flächen

Bei einer Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen in den neuen Bundesländern ist eine Einkunftserzielungsabsicht nicht schon deshalb zu verneinen, weil derartige Flächen nach den gegenwärtigen Gegebenheiten und auf nicht absehbare Zeit nicht oder nur schwer zu verpachten sind.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Vermessungs- und sonstige Kosten der Klägerin für ein ihr gehörendes landwirtschaftlich nutzbares Grundstück, das im Streitjahr ungenutzt war, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§§ 9 Abs. 1 Sätze 1 u. 2, 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz in der Fassung vom 7.9.90, Bundesgesetzblatt I S. 1898 - EStG -) steuerlich zu berücksichtigen sind. Der Beklagte ist der Auffassung, dass es der Klägerin hinsichtlich des fraglichen Grundstücks an der Absicht fehle, Einkünfte zu erzielen (s. hierzu Seeger in Schmidt, EStG, 17. Aufl., Anm. 18, 22 und 30 ff. zu § 2) und dass es sich bei den Vermessungskosten nicht um Werbungskosten, sondern um Aufwendungen auf das Vermögen handele.