FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.07.2011
10 K 1105/11
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 5 S. 1; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG § 66 Abs. 1 S. 1; EStG § 2 Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2012, 408

Einkunftsgrenze für die Gewährung von Kindergeld Berücksichtigung von Fahrt-, Mobiliäts- und Unterkunftskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei dualem Ausbildungsgang.

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2011 - Aktenzeichen 10 K 1105/11

DRsp Nr. 2011/19141

Einkunftsgrenze für die Gewährung von Kindergeld Berücksichtigung von Fahrt-, Mobiliäts- und Unterkunftskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei dualem Ausbildungsgang.

1. Bei der Berechnung der Einkünfte des Kindes, das einen dualen Ausbildungsgang absolviert, sind die Fahrt,- Mobilitäts- und Unterkunftskosten für den Studienaufenthalt an der dualen Hochschule bei der Berechnung der Einkünfte nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a, S. 2 EStG in voller Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen. 2. Der Auszubildende hat bei seinem Arbeitgeber eine regelmäßige Arbeitsstätte. Bei den Studienaufenthalten an der Dualen Hochschule handelt es sich um eine vorübergehende Auswärtstätigkeit i. S. d. § 9 Abs. 5 S. 1 i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 und 5 EStG.

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 2011 und des Verwaltungsaktes vom 4. Januar 2011 verpflichtet, dem Kläger für seine Tochter T ab Januar 2011 monatlich Kindergeld in Höhe von 184 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.