FG Sachsen - Beschluss vom 11.04.2006
2 V 18/06
Normen:
EStG (1990) § 15 Abs. 2 S. 1 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG (1997) § 15 Abs. 2 S. 1 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG (1991) § 2 Abs. 1 ; AO (1977) § 174 Abs. 4 S. 3 § 174 Abs. 5 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1 ;

Einkunstlaufprofi als Gewerbetreibender; Abgrenzung zwischen Kunst und Sport; Gewerbesteuermessbescheide gegen vermeintliche GbR; Aufhebung; Beteiligter

FG Sachsen, Beschluss vom 11.04.2006 - Aktenzeichen 2 V 18/06

DRsp Nr. 2007/7443

Einkunstlaufprofi als Gewerbetreibender; Abgrenzung zwischen Kunst und Sport; Gewerbesteuermessbescheide gegen vermeintliche GbR; Aufhebung; Beteiligter

1. Der Antrag wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahren trägt die Antragstellerin. 3. Die Beschwerde wird zugelassen. 1. Die Tätigkeit eines Eiskunstläufers besteht weniger darin, Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse durch das Medium des Eiskunstlaufs in einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung zu bringen, sondern zielt vielmehr darauf ab, Preisrichter und Publikum durch besondere körperliche Fähigkeiten zu beeindrucken. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass er damit keine freiberuflichen Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit, sondern als Sportler Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. 2. Erzielt nicht eine vermeintliche GbR, sondern die einzelnen "Beteiligten" jeweils selbständig gewerbliche Einkünfte, so ist der Gesellschafter, der die Aufhebung des gegen die vermeintliche Gesellschaft ergangenen Gewerbesteuermessbescheides beantragt, Beteiligter dieses Verfahrens im Sinne von § 174 Abs. 4 AO. Gegen ihn kann nach der Aufhebung innerhalb der Frist des § 174 Abs. 4 Satz 3 AO ein Gewerbesteuermessbescheid erlassen werden.

Normenkette:

EStG (1990) § 15 Abs. 2 S. 1 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG (1997) § 15 Abs. 2 S. 1 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG (1991) § 2 Abs. 1 ; AO (1977) § 174 Abs. 4 S. 3 § 174 Abs. 5 ;