LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.05.2022
2 Sa 362/21
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; AGG § 6 Abs. 1 S. 2; AGG § 22;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 11
LAGE SGB IX 2018 _ 165 Nr. 8
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 31.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 319/21

Einladung zum Vorstellungsgespräch gem. § 165 Satz 3 SGB IXEntbehrlichkeit der Einladung zum VorstellungsgesprächUnzulässige Rechtsausübung durch treuwidriges VerhaltenKein Rechtsmissbrauch bei häufigen erfolglosen Bewerbungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.05.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 362/21

DRsp Nr. 2022/13215

Einladung zum Vorstellungsgespräch gem. § 165 Satz 3 SGB IX Entbehrlichkeit der Einladung zum Vorstellungsgespräch Unzulässige Rechtsausübung durch treuwidriges Verhalten Kein Rechtsmissbrauch bei häufigen erfolglosen Bewerbungen

1. Teilt ein Bewerber seine Schwerbehinderung dem öffentlichen Arbeitgeber bei seiner Bewerbung mit, muss dieser den Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen. 2. Nach § 165 Satz 4 SGB IX ist eine Einladung nur dann entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich, d.h. unzweifelhaft fehlt. Maßstab für die fachliche Eignung eines Bewerbers ist der Aufgabenbereich des zu besetzenden Arbeitsplatzes. Ob ein schwerbehinderter Mensch für eine zu besetzende Stelle fachlich ungeeignet ist, ist demnach anhand eines Vergleichs zwischen dem (fachlichen) Anforderungsprofil des zu besetzenden Arbeitsplatzes und dem (fachlichen) Leistungsprofil des Bewerbers zu ermitteln. 3. Hat sich der Kläger eine Rechtsposition durch treuwidriges Verhalten verschafft, liegt eine unzulässige Rechtsausübung i.S.d. § 242 BGB vor. Der Ausnutzung dieser Rechtsposition steht dann der Einwand aus § 242 BGB entgegen.