FG Hamburg - Urteil vom 06.06.2000
VI 166/98
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 Satz 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 ; BGB § 397 ;

Einlage durch Forderungsverzicht oder durch Begründung

FG Hamburg, Urteil vom 06.06.2000 - Aktenzeichen VI 166/98

DRsp Nr. 2001/1690

Einlage durch Forderungsverzicht oder durch Begründung

Ist Gegenstand der Einlage des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft eine Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft und wird die Einlage durch Verzicht des Gesellschafters auf die Forderung bewirkt, dann ist bei Bewertung der Einlage die Vermögenslage der Gesellschaft zu berücksichtigen. Die Einlage hat mit dem Teilwert der Forderung zum Erlaßzeitpunkt zu erfolgen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 Satz 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 ; BGB § 397 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Bewertung einer Einlage der einzigen Gesellschafterin der Klägerin.

Die Klägerin, vormals firmierend als N GmbH, ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der T GmbH & Co. KG, Hamburg (im folgenden: T-KG), die wiederum Konzernunternehmen der A GmbH (Konzernmutter) in Hamburg ist. Geschäftsführer der Klägerin war seit dem 1. Dezember 1993 Dr. H; die Eintragung im Handelsregister erfolgte am ... Mai 1994. Dr. H war von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.