Streitig ist die Bewertung einer Einlage der einzigen Gesellschafterin der Klägerin.
Die Klägerin, vormals firmierend als N GmbH, ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der T GmbH & Co. KG, Hamburg (im folgenden: T-KG), die wiederum Konzernunternehmen der A GmbH (Konzernmutter) in Hamburg ist. Geschäftsführer der Klägerin war seit dem 1. Dezember 1993 Dr. H; die Eintragung im Handelsregister erfolgte am ... Mai 1994. Dr. H war von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
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