Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger hinsichtlich einer zum 31. Dezember 1993 in sein Einzelunternehmen mit dem Nennwert eingelegten Forderung im Streitjahr 1995 eine Teilwertabschreibung in Höhe von 867.517,- DM vornehmen konnte.
Die Kläger wurden im Streitjahr 1995 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Neben Einkünften aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung, die die Kläger gemeinsam erzielten, erklärte der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb, die sich aus einer einzelunternehmerischen Tätigkeit, aus Beteiligungen und aus einem Veräußerungsgewinn ergaben. Streitig sind dabei allein die gewerblichen Einkünfte des Klägers aus seiner einzelunternehmerischen Tätigkeit.
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