FG Hamburg - Urteil vom 13.11.2006
2 K 124/05
Normen:
BGB § 670 § 713 § 732 § 733 § 426 Abs. 1, Abs. 2 ; EStG § 4 Abs. 1, Abs. 3 § 16 Abs. 2 ;

Einlage einer Forderung in das Betriebsvermögen einer Anwaltssozietät

FG Hamburg, Urteil vom 13.11.2006 - Aktenzeichen 2 K 124/05

DRsp Nr. 2007/760

Einlage einer Forderung in das Betriebsvermögen einer Anwaltssozietät

1. Eine Forderung kann nicht zu gewillkürtem Betriebsvermögen einer Rechtsanwaltspraxis gemacht werden, wenn der Schuldner zum Einlagezeitpunkt bereits Zahlungsschwierigkeiten hat. 2. Im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist eine Teilwertabschreibung auf eine Forderung nicht zulässig. Möglich ist lediglich eine Gewinn mindernde Ausbuchung in dem Zeitpunkt, in dem die Forderung endgültig ausfällt.

Normenkette:

BGB § 670 § 713 § 732 § 733 § 426 Abs. 1, Abs. 2 ; EStG § 4 Abs. 1, Abs. 3 § 16 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob sich der Gewinn des Klägers zu 1. (im folgenden Kläger) aus seiner Rechtsanwaltspraxis durch die Abschreibung einer Forderung mindert.

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr zusammen veranlagt. Der Kläger ist Rechtsanwalt und betreibt seit April 2000 eine Einzelpraxis. Bis März 2000 war der Kläger in einer Rechtsanwaltssozietät gemeinsam mit Herrn Rechtsanwalt R tätig, die steuerlich beim Finanzamt Hamburg-1 geführt wurde.