FG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.07.2011
2 K 4725/09
Normen:
EStG § 7; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2012, 1173

Einlage eines vermieteten Grundstücks in Abbruchabsicht in ein Betriebsvermögen Abbruchkosten und Restbuchwert des Altgebäudes als Herstellungskosten des neuen Gebäudes

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.07.2011 - Aktenzeichen 2 K 4725/09

DRsp Nr. 2011/19209

Einlage eines vermieteten Grundstücks in Abbruchabsicht in ein Betriebsvermögen Abbruchkosten und Restbuchwert des Altgebäudes als Herstellungskosten des neuen Gebäudes

Wird ein mit einem vermieteten Gebäude bebautes Grundstück in der Absicht in ein Betriebsvermögen eingelegt, das vorhandene Gebäude abzureißen und ein neues Geschäftshaus zu errichten, so stellen der Restbuchwert des Altgebäudes sowie die Abbruchkosten keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar, sondern sind als Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes zu aktivieren.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 7; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) und Abrisskosten als Werbungskosten oder als Herstellungskosten zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger verpachtete seinen Betrieb, ein Betten-Fachgeschäft, im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an die Firma C GmbH (C GmbH) in X, deren Geschäftsführer er war. Die Klägerin war bei der GmbH als kaufmännische Angestellte beschäftigt.