1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) und Abrisskosten als Werbungskosten oder als Herstellungskosten zu berücksichtigen sind.
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger verpachtete seinen Betrieb, ein Betten-Fachgeschäft, im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an die Firma C GmbH (C GmbH) in X, deren Geschäftsführer er war. Die Klägerin war bei der GmbH als kaufmännische Angestellte beschäftigt.
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