BFH - Beschluss vom 06.03.2007
IV B 147/05
Normen:
EStG § 15a Abs. 1 S. 1 § 15a Abs. 4, 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1130
Vorinstanzen:
FG München, vom 19.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1933/03

Einlage i. S. von § 15a Abs. 1 EStG

BFH, Beschluss vom 06.03.2007 - Aktenzeichen IV B 147/05

DRsp Nr. 2007/8127

Einlage i. S. von § 15a Abs. 1 EStG

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Einlagen i. S. von § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG die tatsächlich geleistete sog. bedungene Einlage i. S. des HGB meint.2. Ein Verlustausgleich nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG kommt danach nur in Betracht, wenn die bedungene Einlage durch Zuführung eines Vermögenswerts tatsächlich geleistet ist.

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 1 S. 1 § 15a Abs. 4, 5 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhobene Rüge ist unbegründet.

Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.

Der von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage, ob eine im Vorhinein erteilte schriftliche Zusage eines Darlehensgebers und atypisch stillen Gesellschafters mit dem Inhalt, dass bei angefallenen, die Einlage übersteigenden Verlusten eine automatische Umwandlung des Darlehens in eine stille Einlage erfolgen solle, zu einer rückwirkenden Leistung der Einlage in einem Veranlagungszeitraum führt, für den im Rahmen einer Betriebsprüfung nachträglich Verluste festgestellt worden sind, kommt hier eine über den Streitfall (konkreten Einzelfall) hinausgehende Bedeutung nicht zu.