FG München - Urteil vom 22.07.2005
8 K 4787/03
Normen:
EStG § 23 Abs. 3 S. 8, S. 9, Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 4 Abs. 1, Abs. 4 § 5 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1036
EFG 2006, 27

Einlage von Wertpapieren in das gewillkürte Betriebsvermögen; Verfassungsmäßigkeit der begrenzten Verlustverrechnung nach § 23 Abs. 3 Sätze 8 und 9 EStG; Einkommensteuer 2000

FG München, Urteil vom 22.07.2005 - Aktenzeichen 8 K 4787/03

DRsp Nr. 2005/17517

Einlage von Wertpapieren in das gewillkürte Betriebsvermögen; Verfassungsmäßigkeit der begrenzten Verlustverrechnung nach § 23 Abs. 3 Sätze 8 und 9 EStG; Einkommensteuer 2000

1. Im Jahr 2000 erzielte Verluste aus Aktiengeschäften und aus der Abwertung der sich im Wertpapierdepot zum 31.12.2000 noch befindlichen Aktien mindern den betrieblichen Gewinn nicht, wenn die Zugehörigkeit der Aktien sowohl zum notwendigen als auch zum gewillkürten Betriebsvermögen im Jahre 2000 ausscheidet, weil erst mit der Aufstellung der zweiten Arbeitsbilanz 2000 im Oktober 2001 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Wertpapiere zum gewillkürten Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs gezogen werden sollen. 2. Aktien sind nicht deshalb dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen, weil im ganz überwiegenden Maße Papiere von Firmen erworben werden, bei denen mindestens ein Haupttätigkeitsbereich deckungsgleich mit dem eigenen Geschäftsgegenstand ist. Selbst eine Branchengleichheit der Unternehmen reicht nicht aus, wenn die Aktien nicht unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden.