BFH - Urteil vom 31.03.2004
I R 72/03
Normen:
KStG (1991) § 27 Abs. 1 § 29 Abs. 1 § 30 § 47 Abs. 2 Nr. 1 lit. a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1423
GmbHR 2004, 1162
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 28.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1615/00

Einlageforderung: gliederungsrechtliche Erfassung

BFH, Urteil vom 31.03.2004 - Aktenzeichen I R 72/03

DRsp Nr. 2004/12299

Einlageforderung: gliederungsrechtliche Erfassung

Der Ansatz einer Einlageforderung im vEK richtet sich nicht nach Bilanzrecht. Ausschlaggebend für die gliederungsrechtliche Behandlung ist vielmehr der Zeitpunkt ihrer Erfüllung; erst dann ist sie im EK 04 zu erfassen (Anschluss an Senats-Urt. v. 29.5.1996 - I R 118/93, BStBl II 1997, 92).

Normenkette:

KStG (1991) § 27 Abs. 1 § 29 Abs. 1 § 30 § 47 Abs. 2 Nr. 1 lit. a ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, ist aufgrund einer Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der im Jahr 1994 gegründeten A-GmbH, deren Mehrheitsgesellschafter und Mitgeschäftsführer in den Streitjahren 1994 und 1995 X war. X war auch Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Klägerin ihr Unternehmen betrieb. Die Nutzung der Fläche durch die A-GmbH erfolgte in den Streitjahren aufgrund eines Mietvertrages mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an welcher X zu 65 v.H. beteiligt war und welche ihrerseits die Flächen von X angemietet hatte. X war seinerseits als Einzelunternehmer tätig.