FG Hessen - Urteil vom 25.09.2017
3 K 737/15
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3; KStG § 27 VIII;
Fundstellen:
EFG 2017, 1951

Einlagekonto; Kapitalvermögen; EU-Gesellschaft

FG Hessen, Urteil vom 25.09.2017 - Aktenzeichen 3 K 737/15

DRsp Nr. 2017/16778

Einlagekonto; Kapitalvermögen; EU-Gesellschaft

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3; KStG § 27 VIII;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Leistungen, die der Kläger von einer österreichischen Aktiengesellschaft erhalten hat, als Einlagenrückgewähr steuerfrei zu stellen sind oder ob insoweit steuerpflichtige Kapitalerträge vorliegen. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger, der im Zuständigkeitsbereich des Beklagten (das Finanzamt) wohnt, erzielte im Streitjahr u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Im Streitzeitraum war er Gesellschafter der in Stadt A/Österreich ansässigen X-AG und hielt an dieser insgesamt 307.500 Inhaberaktien, von denen 300.000 vor dem 01.01.2009 erworben wurden.

Am 28.09.2011 fasste die Hauptversammlung der X-AG den Beschluss, aus dem Bilanzgewinn der Gesellschaft einen Betrag von 0,10 € pro Aktie auszukehren, was nach österreichischem Steuerrecht als (steuerneutrale) Einlagenrückgewähr gemäß § 4 Abs. 12 Einkommensteuergesetz Österreich (Ö- EStG) zu qualifizieren ist. Eine entsprechende Bekanntmachung der Gesellschaft erfolgte noch am selben Tag.