FG Hessen - Gerichtsbescheid vom 30.03.2011
4 K 2353/10
Normen:
KStG § 27;

Einlagekonto; unterjährige Verwendung; Zugänge

FG Hessen, Gerichtsbescheid vom 30.03.2011 - Aktenzeichen 4 K 2353/10

DRsp Nr. 2011/9119

Einlagekonto; unterjährige Verwendung; Zugänge

Die Klage wird abgewiesen

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 27;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Zusammenhang mit Einlagen und Ausschüttungen im Wirtschaftsjahr 2007 um die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos gemäß § 27 KStG. Streitig ist, ob die Klage zulässig ist, ob eine durch Einlage entstandenes steuerliches Einlagekonto im Wirtschaftsjahr der Einlage für Ausschüttungen verwendet werden kann und ob in Höhe von 0,00 € die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos gemäß § 27 Abs. 5 KStG festgeschrieben ist.

Zum 31.12.2006 belief sich das Eigenkapital der Klägerin laut Steuerbilanz auf 28.712 € und das steuerliche Einlagekonto auf 0 €.

Alleingesellschafter der Klägerin ist die ( AG). Die AG war ferner zunächst an der Beteiligungsgesellschaft ( B) beteiligt. Mit Wirkung zum 15.02.2007 legte die AG ihre Anteile an der B nebst eines fälligen Anspruchs auf Zahlung von Dividende in die Klägerin ein. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Einlage steuerlich mit ca. 134.947.855,77 € zu bewerten ist.