FG Köln - SENATSITZUNG vom 05.04.2001
3 K 2431/98
Normen:
EStG § 15a Abs. 3 Satz 1; EStG § 21 Satz 2; EStG § 15a Abs. 3;
Fundstellen:
EFG 2001, 1142

Einlageminderungsgewinn bei einer (nur) vermögensverwaltenden KG

FG Köln, SENATSITZUNG vom 05.04.2001 - Aktenzeichen 3 K 2431/98

DRsp Nr. 2001/13205

Einlageminderungsgewinn bei einer (nur) vermögensverwaltenden KG

1) Die Veräußerung eines Teilkommanditanteils an einer (nur) vermögensverwaltenden KG führt nicht zu einem Einlageminderungsgewinn i.S. des § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG. 2) Ein Einlageminderungsgewinn ensteht nur dann, wenn es bei der KG zu einer Vermögens- und/oder Haftungsminderung kommt, weil die Gesellschaft dem nur beschränkt haftenden Kommanditisten Mittel aus dem Gesellschaftsvermögen zuwendet.

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 3 Satz 1; EStG § 21 Satz 2; EStG § 15a Abs. 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Veräußerung eines Teilkommanditanteils zu einem Einlageminderungsgewinn im Sinne des § 15 a Abs. 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) geführt hat.