FG Niedersachsen - Urteil vom 20.09.2005
13 K 661/03
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 § 7 Abs. 1 Satz 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1108
EFG 2006, 723

Einlagen; Rückwirkung; Weitere AfA - Keine verfassungswidrige Rückwirkung durch Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 für Einlagen zwischen dem 30.12.1998 und dem 24.3.1999

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.09.2005 - Aktenzeichen 13 K 661/03

DRsp Nr. 2006/11812

Einlagen; Rückwirkung; Weitere AfA - Keine verfassungswidrige Rückwirkung durch Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 für Einlagen zwischen dem 30.12.1998 und dem 24.3.1999

1. § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 beinhaltet keine verfassungswidrige Rückwirkung. 2. Bei Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG (i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002) bemisst sich die weitere AfA entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung nicht nach den fortgeführten historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Maßgeblich ist vielmehr der Einlagewert nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG abzüglich der bereits im Bereich der Überschusseinkunftsarten vorgenommenen Abschreibungen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 § 7 Abs. 1 Satz 4 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anwendbarkeit von § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002.

Der Kläger erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einem Einrichtungsstudio. Er wurde in dem Streitjahr mit seiner Ehefrau zusammenveranlagt. Die Ehefrau war Eigentümerin des Grundstücks O-Str. xx in D. Einen Teil des Gebäudes hatte die Ehefrau an den Kläger vermietet. Er betrieb darin seinen Gewerbebetrieb. Ein anderer Teil des Gebäudes war an einen fremden Dritten vermietet.