Die Beteiligten streiten über die Anwendbarkeit von § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002.
Der Kläger erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einem Einrichtungsstudio. Er wurde in dem Streitjahr mit seiner Ehefrau zusammenveranlagt. Die Ehefrau war Eigentümerin des Grundstücks O-Str. xx in D. Einen Teil des Gebäudes hatte die Ehefrau an den Kläger vermietet. Er betrieb darin seinen Gewerbebetrieb. Ein anderer Teil des Gebäudes war an einen fremden Dritten vermietet.
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