FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.06.2020
9 K 9009/20
Normen:
AO § 108 Abs. 1; AO § 355 Abs. 1;

Einlegen des Einspruchs binnen eines Monats nach Bekanntgabe des betreffenden Verwaltungsaktes; Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.06.2020 - Aktenzeichen 9 K 9009/20

DRsp Nr. 2020/13287

Einlegen des Einspruchs binnen eines Monats nach Bekanntgabe des betreffenden Verwaltungsaktes; Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

AO § 108 Abs. 1; AO § 355 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten u. a. um die Frage, ob die Klägerin fristgerecht Einspruch gegen den Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 17. Juli 2019 betr. Kindergeldfestsetzung für die Tochter B... für die Zeit von Juni 2018 bis Mai 2019 eingelegt hat.

Die 1975 geborene Klägerin beantragte im Monat der Geburt ihrer Tochter (7. Mai 2000) Kindergeld für dieselbe. Das Kindergeld wurde antragsgemäß festgesetzt.

Am 10. April 2018 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Fortzahlung des Kindergeldes für B... für die Zeit ab deren Volljährigkeit und teilte in dem Antrag mit, ihre Tochter befinde sich in einer Ausbildung zur Kauffrau (Groß- und Aussenhandel). Sie fügte eine schriftliche Bestätigung des Ausbildungsbetriebs vom 9. April 2018 bei. Die Ausbildung hatte am 4. September 2017 begonnen. Daraufhin setzte die Beklagte mit Bescheid vom 25. April 2018 das Kindergeld antragsgemäß unbefristet fest.

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