Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beteiligten streiten in verfahrensrechtlicher Hinsicht über die Zulässigkeit eines Einspruchs gegen die Einkommensteuerfestsetzung und die Festsetzung eines Verspätungszuschlags für 2019.
Der Kläger ist Rentner. Er erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte aus einer Rente. Da er trotz Aufforderung keine Steuererklärung abgegeben hatte, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Einkommensteuer 2019 sowie einen Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 2019 mit Bescheid vom 1.10.2021 fest. Der Bescheid stand nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und war an die "A Partnerschaftsgesellschaft..." (steuerliche Beraterin des Klägers, im Folgenden: A) als Empfangsbevollmächtigte adressiert. Für nähere Einzelheiten wird auf den Steuerbescheid Bezug genommen.
Der Bescheid ging der A am 4.10.2021 zu und wurde bestandskräftig.
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