BGH - Beschluss vom 25.08.2021
AnwZ (Brfg) 23/21
Normen:
BRAO § 112e S. 1; VwGO § 67 Abs. 4 S. 1-2; VwGO § 125 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 21.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 5/21

Einlegung des Rechtsmittels unter Verstoß gegen das Vertretungserfordernis

BGH, Beschluss vom 25.08.2021 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 23/21

DRsp Nr. 2021/15700

Einlegung des Rechtsmittels unter Verstoß gegen das Vertretungserfordernis

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Mai 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 1; VwGO § 67 Abs. 4 S. 1-2; VwGO § 125 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der nicht als Rechtsanwalt zugelassene Kläger beantragte bei der Beklagten, ihn als Syndikusrechtsanwalt für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der S. zuzulassen. Die Beklagte wies den Antrag zurück.

Hiergegen hat der Kläger vor dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Klage erhoben, ohne anwaltlich vertreten gewesen zu sein. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage am 21. Mai 2021 unter Hinweis auf die fehlende Postulationsfähigkeit des Klägers als unzulässig abgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger - erneut nicht anwaltlich vertreten - am 2. Juni 2021 beim Anwaltsgerichtshof ein "Rechtsmittel" eingelegt.

Mit Verfügung vom 6. Juli 2021 ist der Kläger auf die anzunehmende Unzulässigkeit seines Rechtsmittels mangels Postulationsfähigkeit hingewiesen worden. Substanzieller Vortrag ist hierauf nicht erfolgt.

II.