BFH - Beschluss vom 21.03.2012
VII E 9/12
Normen:
GKG § 21;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1317

Einlegung einer Erinnerung durch einen Kostenschuldner gegen den Kostenansatz

BFH, Beschluss vom 21.03.2012 - Aktenzeichen VII E 9/12

DRsp Nr. 2012/13688

Einlegung einer Erinnerung durch einen Kostenschuldner gegen den Kostenansatz

NV: Unterlässt das Gericht eine Rechtsbehelfsbelehrung, ist einem Rechtsanwalt zuzumuten, sich Gewissheit über die Statthaftigkeit des von ihm eingelegten Rechtsmittels zu verschaffen. Infolgedessen kann er sich auf eine unrichtige Sachbehandlung, die nach § 21 Abs. 1 GKG zu einem Absehen von der Erhebung der Gerichtgebühren führen könnte, nicht berufen.

Normenkette:

GKG § 21;

Gründe

I. Mit Beschluss vom 28. November 2011 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen den Beschluss des Finanzgerichts vom 30. August 2011 wegen Unanfechtbarkeit der Entscheidung als unzulässig verworfen und dem Kostenschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die Kostenstelle des BFH hat die Gerichtskosten für dieses Verfahren mit 50 € angesetzt.