Die Auffassung des Berufungsgerichts, die dem Steuerberater zur Last gelegten Fälle I 2 a und b seien verjährt, hält rechtlicher Nachprüfung stand.
a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht entschieden, daß der Steuerberater insoweit zwar Berufspflichtverletzungen begangen hat, daß diese, auch in Verbindung mit den anderen festgestellten Berufspflichtverletzungen, aber die Ausschließung aus dem Beruf nicht rechtfertigen. Die Verfolgung solcher Berufspflichtverletzungen verjährt in fünf Jahren (§ 93 Satz 1 StBerG). Die Verjährungsfrist ist im April 1982 abgelaufen; denn die Berufspflichtverletzungen waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts am 10. November 1975 bzw. im April 1977 beendet (§ 93 Satz 2 StBerG i.V.m. § 78 a StGB), und die Verjährung ist auch während ihres Laufes weder unterbrochen noch gehemmt worden.
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