LAG München - Beschluss vom 11.07.2022
4 TaBV 9/22
Normen:
BetrVG § 33 Abs. 2; BetrVG § 50 Abs. 1; ArbZG § 5 Abs. 1; ArbZG § 7; ArbZG § 16 Abs. 2;
Fundstellen:
BeckRS 2022, 23840
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 18.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 29 BV 61/21

Einleitung eines Beschlussverfahrens durch den BetriebsratEinladung zur BetriebsratssitzungArbeitszeitkontrolle durch den BetriebsratÜberwachungsrecht des Betriebsrats aus § 80 BetrVG

LAG München, Beschluss vom 11.07.2022 - Aktenzeichen 4 TaBV 9/22

DRsp Nr. 2022/13706

Einleitung eines Beschlussverfahrens durch den Betriebsrat Einladung zur Betriebsratssitzung Arbeitszeitkontrolle durch den Betriebsrat Überwachungsrecht des Betriebsrats aus § 80 BetrVG

Der örtliche Betriebsrat fordert (i.E. erfolgreich) Auskunft über Arbeitszeiten von Aussendienstmitarbeitern, für die nach einer Gesamtbetriebsvereinbarung Vertrauensarbeitszeit gelten soll. Gleichzeitig zur Anforderung an die Ladung des Betriebsrats zu einer Sitzung: Es genügt ein Schreiben der Assistentin des BR im Auftrag des BR-Vorsitzenden.

1. Die Einleitung des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens durch den Betriebsrat bedarf - ebenso wie die Beauftragung des für ihn auftretenden Rechtsanwalts - eines Beschlusses des Gremiums. Ist dies unterblieben oder fehlerhaft erfolgt, ist der für den Betriebsrat gestellte Antrag als unzulässig abzuweisen. Eine Genehmigung durch eine nachträgliche Beschlussfassung ist bis zum Ergehen einer Prozessentscheidung, durch die der Antrag als unzulässig abgewiesen wird, möglich.