BFH - Beschluss vom 10.02.2009
X S 1/09 (PKH)
Normen:
ZPO § 114; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 142 Abs. 1;

Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des Sozialleistungsbetrugs, der Hinterziehung von Einkommensteuer sowie der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung; Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Finanzgericht auch ohne Stellen eines entsprechenden Beweisantrags; Kriterien für das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung und ein damit zusammenhängender Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG)

BFH, Beschluss vom 10.02.2009 - Aktenzeichen X S 1/09 (PKH)

DRsp Nr. 2009/6046

Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des Sozialleistungsbetrugs, der Hinterziehung von Einkommensteuer sowie der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung; Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Finanzgericht auch ohne Stellen eines entsprechenden Beweisantrags; Kriterien für das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung und ein damit zusammenhängender Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG)

Normenkette:

ZPO § 114; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 142 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind Ehegatten. Seit 1996 bezogen sie für sich und ihre drei Kinder Hilfe zum Lebensunterhalt, die auf ein Konto der Antragstellerin bei der D-Bank überwiesen wurde. Am 13. Februar 2004 gab der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung ab, in der er angab, kein Vermögen zu besitzen und außer der Hilfe zum Lebensunterhalt keine Einkünfte zu haben. Eine Einkommensteuererklärung reichten sie letztmalig im Jahr 1997 ein.