Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Die Beteiligten streiten, ob der Beklagte verpflichtet ist, ein Verständigungsverfahren mit dem Königreich Belgien einzuleiten.
Der Kläger lebte in den Jahren von 1998 bis 2014 in Belgien, seit 2015 hat er seinen Wohnsitz (wieder) in Deutschland.
In den Jahren 2013 und 2014 erzielte der Kläger Einnahmen aus Leibrenten und Zinseinnahmen aus privaten Darlehen aus deutschen Quellen. Darüber hinaus verfügte der Kläger über einen Verlustvortrag nach § 10d EStG. Im Rahmen der steuerlichen Veranlagung der aus deutschen Quellen stammenden Einkünfte verrechnete das zuständige Finanzamt A die zu versteuernden Einkünfte mit den Verlusten, sodass für die Jahre 2013 (Bescheid vom 19.10.2015) und 2014 (Bescheid vom 15.02.2016) jeweils Einkommensteuern i.H.v. 0 Euro festgesetzt wurden.
In der Folge besteuerte die belgische Finanzverwaltung die aus Deutschland zugeflossen Kapitalerträge mit dem gesetzlichen Steuersatz von 25 %.
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