Streitig ist die Beurteilung einer einmaligen Kapitalleistung aufgrund einer Pensionszusage als verdeckte Gewinnausschüttung.
Die Klägerin ist eine 1976 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die einen Handel mit Kfz-Teilen und Zubehör betreibt. Zu Geschäftsführern waren seit Gründung A (geboren am 09.01.1935) und ab 30.09.1998 B bestellt. A ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Geschäftsanteile der Klägerin werden von der A Holding GmbH & Co KG gehalten, deren alleiniger Kommanditist A ist. Die A Holding Geschäftsführungs-GmbH ist nicht am Vermögen beteiligt. Das abweichende Wirtschaftsjahr der Klägerin endet jeweils am 31. März eines Kalenderjahres.
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