FG Nürnberg - Urteil vom 21.11.2006
I 149/05
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; EStG § 6a ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 885

Einmalige Kapitalleistung aufgrund einer Pensionszusage ist keine verdeckte Gewinnausschüttung

FG Nürnberg, Urteil vom 21.11.2006 - Aktenzeichen I 149/05

DRsp Nr. 2007/7631

Einmalige Kapitalleistung aufgrund einer Pensionszusage ist keine verdeckte Gewinnausschüttung

Ist eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen, wenn eine Pensionszusage an den Gesellschaftergeschäftsführer durch eine einmalige Kapitalabfindung abgegolten wird, der Gesellschaftergeschäftsführer jedoch weiterhin für das Unternehmen tätig ist? [Rechtsfrage übernommen aus der Liste beim BFH anhängiger Verfahren]

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; EStG § 6a ;

Tatbestand:

Streitig ist die Beurteilung einer einmaligen Kapitalleistung aufgrund einer Pensionszusage als verdeckte Gewinnausschüttung.

Die Klägerin ist eine 1976 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die einen Handel mit Kfz-Teilen und Zubehör betreibt. Zu Geschäftsführern waren seit Gründung A (geboren am 09.01.1935) und ab 30.09.1998 B bestellt. A ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Geschäftsanteile der Klägerin werden von der A Holding GmbH & Co KG gehalten, deren alleiniger Kommanditist A ist. Die A Holding Geschäftsführungs-GmbH ist nicht am Vermögen beteiligt. Das abweichende Wirtschaftsjahr der Klägerin endet jeweils am 31. März eines Kalenderjahres.