FG Brandenburg - Urteil vom 27.02.2002
2 K 2503/98 K, F, G
Normen:
KStG (1991) § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1120
EFG 2002, 1120
GmbHR 2002, 1082

Einmalige Tantieme an den Ehemann der Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH zur Abgeltung eines in der Vergangenheit zu niedrigen Gehalts als verdeckte Gewinnausschüttung; Körperschaftsteuer 1991; gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1991; Gewerbesteuermessbetrag 1991

FG Brandenburg, Urteil vom 27.02.2002 - Aktenzeichen 2 K 2503/98 K, F, G

DRsp Nr. 2002/12074

Einmalige Tantieme an den Ehemann der Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH zur Abgeltung eines in der Vergangenheit zu niedrigen Gehalts als verdeckte Gewinnausschüttung; Körperschaftsteuer 1991; gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1991; Gewerbesteuermessbetrag 1991

1. Bei einer Kapitalgesellschaft kann eine verdeckte Gewinnausschüttung dadurch vorliegen, dass sie an eine dem Gesellschafter-Geschäftsführer nahestehende Person (z. B. Ehegatten) eine Leistung erbringt, für die es an einer klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung fehlt (Rückwirkungsverbot).