FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.06.2000
6 K 2970/98
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 Buchstabe a; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 613a;

Einmalzahlung zum Ausgleich von Nachteilen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.06.2000 - Aktenzeichen 6 K 2970/98

DRsp Nr. 2001/2437

Einmalzahlung zum Ausgleich von Nachteilen

Eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG liegt nur vor, wenn die Zahlungen an die Stelle weggefallener Einnahmen treten und nicht zu den bürgerlich-rechtlichen Erfüllungsleistungen eines Rechtsverhältnisses gehören. Der Anwendung des § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG steht es nicht entgegen, dass das Arbeitsverhältnis in geänderter Form nach § 613a BGB fortgesetzt wird.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 Buchstabe a; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 613a;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Einmalzahlung an den Kläger als laufender Arbeitslohn gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - oder als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 a EStG zu würdigen ist, die gem. § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG ermäßigt besteuert wird.

Der Kläger war bis zum 31. Dezember 1996 bei der ... (im folgenden: DA) im Werk ... als Industriekaufmann im Rechnungswesen beschäftigt. Seit dem 1. Januar 1997 ist er bei der ... (im folgenden: PFW-GmbH) angestellt, auf die das Arbeitsverhältnis gem. § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - übergeleitet worden ist.