Unter den Beteiligten ist streitig, wie die Monatsfrist zur Einlegung eines Einspruchs gegen einen im kürzeren Monat Februar zugegangenen Bescheid zu berechnen ist.
Die Kläger legten mit Schreiben vom 27.03.2006 gegen die Einkommensteuerbescheide für 2003 und 2004 vom 21.02.2006, die auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhten, Einspruch ein. Sie machten jeweils Verluste bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend und kündigten die - am 03.04.2006 eingegangenen - Steuererklärungen in formellen Vordrucken an.
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