FG Hamburg - Urteil vom 10.11.2006
1 K 101/06
Normen:
BGB § 187 § 188 ; AO § 110 § 108 § 355 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 730

Einmonatige Einspruchsfrist bei Fristbeginn im Februar

FG Hamburg, Urteil vom 10.11.2006 - Aktenzeichen 1 K 101/06

DRsp Nr. 2007/763

Einmonatige Einspruchsfrist bei Fristbeginn im Februar

1. Bei der Berechnung des Endes einer Monatsfrist bleibt die Anzahl der Monatstage unberücksichtigt. 2. Wird die Dauer der Monatsfrist mit einem Durchschnitt von 30 Tagen angenommen und auf eine im Februar begonnene Frist angewendet, so wäre es erforderlich, sich in diesem Fall nach der Richtigkeit dieser Rechtsansicht zu erkundigen. 3. Der Steuerpflichtige kann nicht auf die für ihn günstigste Auslegungsmöglichkeit vertrauen, sondern muss auch den für ihn ungünstigsten Fall berücksichtigen.

Normenkette:

BGB § 187 § 188 ; AO § 110 § 108 § 355 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Unter den Beteiligten ist streitig, wie die Monatsfrist zur Einlegung eines Einspruchs gegen einen im kürzeren Monat Februar zugegangenen Bescheid zu berechnen ist.

Die Kläger legten mit Schreiben vom 27.03.2006 gegen die Einkommensteuerbescheide für 2003 und 2004 vom 21.02.2006, die auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhten, Einspruch ein. Sie machten jeweils Verluste bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend und kündigten die - am 03.04.2006 eingegangenen - Steuererklärungen in formellen Vordrucken an.