1. Der Einkommensteuerbescheid 2004 vom 10. November 2006 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Februar 2007 wird dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer unter Berücksichtigung der sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG in Höhe von ./. xxx Euro festgesetzt wird. Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem beklagten Finanzamt aufgegeben.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|