Die Beteiligten streiten darum, ob Einnahmen des Klägers gemäß § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei sind.
Der Kläger, Vermessungsoberamtsrat bei ... war in den Streitjahren ehrenamtlicher Gutachter bei dem Gutachterausschuß für Grundstückswerte für den Bereich des Landkreises ... (vgl. § 138 BBauG, § 3 Rheinland-pfälzische Gutachterausschußverordnung). Für diese Tätigkeit bezog er
19801981
Gutachterentschädigung insgesamt4.136,40 DM3.697,20 DM
davon waren
Fahrtkosten33,60 DM69,60 DM
Reisekosten142,80 DM117,60 DM
verbleiben3.960,00 DM3.510,00 DM
Der Beklagte berücksichtigte bei der Einkommensteuerveranlagung 1980 bzw. 1981 davon 3.960,00 DM bzw. 3.510,00 DM als Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
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