FG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.04.2014
1 K 3451/12
Normen:
EStG 2007 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG 2007 § 22 Nr. 2; EStG 2007 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; EStG 2007 § 23 Abs. 2 S. 1;

Einnahmen aus der vorzeitigen Beendigung von Zinsswap-Geschäften sind keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2014 - Aktenzeichen 1 K 3451/12

DRsp Nr. 2015/26

Einnahmen aus der vorzeitigen Beendigung von Zinsswap-Geschäften sind keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Einnahmen aus der vorzeitigen Beendigung von Zinsswap-Geschäften, die im Zusammenhang mit Darlehen zur Finanzierung von Mietobjekten stehen, sind weder als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung noch als Abfindungen künftiger Zinszahlungen der Besteuerung zugrunde zu legen.

1. Der Feststellungsbescheid 2007 vom 5. Mai 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. September 2012 wird dahingehend abgeändert, dass die Einnahmen aus der Auflösung der Zinsswap-Geschäfte nicht erfasst werden.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, haben die Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet haben.

Normenkette:

EStG 2007 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG 2007 § 22 Nr. 2;