BFH - Urteil vom 27.05.2009
I R 86/07
Normen:
EStG § 49 Abs. 1; EStG § 50a Abs. 4; EStG § 50a Abs. 5; EStDV i.d.F.v. 1990 § 73g; KStG § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 13.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2892/03

Einnahmen eines ausländischen Sportvereins aus einer Transfervereinbarung mit einem inländischen Verein i.d.F.d. sog. Spielerleihe als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung; Steuerabzugspflicht eines inländischen Sportvereins

BFH, Urteil vom 27.05.2009 - Aktenzeichen I R 86/07

DRsp Nr. 2009/20959

Einnahmen eines ausländischen Sportvereins aus einer Transfervereinbarung mit einem inländischen Verein i.d.F.d. sog. Spielerleihe als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung; Steuerabzugspflicht eines inländischen Sportvereins

Einnahmen eines ausländischen Sportvereins aus einer Transfervereinbarung mit einem inländischen Verein in der Form der sog. Spielerleihe sind keine --eine beschränkte Steuerpflicht auslösenden-- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung durch die zeitlich begrenzte Überlassung eines Rechts. Eine Steuerabzugspflicht des inländischen Vereins nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG 1990 besteht nicht.

Normenkette:

EStG § 49 Abs. 1; EStG § 50a Abs. 4; EStG § 50a Abs. 5; EStDV i.d.F.v. 1990 § 73g; KStG § 8 Abs. 1;

Gründe:

I.

Streitig ist, ob Vergütungen, die ein inländischer Sportverein an ausländische Vereine für das "Leihen" eines Sportlers gezahlt hat, als inländische Einkünfte der Vergütungsgläubiger nach § 49 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1990) dem Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 4 EStG 1990 unterliegen.