BFH - Beschluss vom 22.04.2004
IV S 20/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 3 ; FGO § 69 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1256

Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Änderung der Zweckbestimmung eines WG

BFH, Beschluss vom 22.04.2004 - Aktenzeichen IV S 20/03

DRsp Nr. 2004/10394

Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Änderung der Zweckbestimmung eines WG

Es ist ernstlich zweifelhaft, wie im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zu verfahren ist, wenn die AK eines WG des Umlaufvermögens im Jahr der Anschaffung in Verkennung der Rechtslage nicht als BA abgezogen wurden oder wenn ein WG im Zeitpunkt des Erwerbs zunächst dem Anlagevermögen zugerechnet wurde, sich diese Zweckbestimmung aber später ändert.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3 ; FGO § 69 ;

Gründe:

Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) ist eine GbR. Sie verwaltet ein Grundstück in U, das sie seit ihrer Gründung im Jahre 1991 an eine GmbH (Bauunternehmung) verpachtet hat, an der ausnahmslos ihre Gesellschafter beteiligt sind. Das Grundstück stellt eine wesentliche Betriebsgrundlage der GmbH dar. Die infolgedessen bestehende Betriebsaufspaltung wurde zunächst steuerlich nicht berücksichtigt. Die Klägerin behandelte ihre Einkünfte der Jahre 1991 und 1992 und zunächst auch die des Jahres 1993 als solche aus Vermietung und Verpachtung und gab entsprechende Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte ab. Der Beklagte, Beschwerdegegner und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) erließ entsprechende Feststellungsbescheide, die bestandskräftig wurden.