Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) ist eine GbR. Sie verwaltet ein Grundstück in U, das sie seit ihrer Gründung im Jahre 1991 an eine GmbH (Bauunternehmung) verpachtet hat, an der ausnahmslos ihre Gesellschafter beteiligt sind. Das Grundstück stellt eine wesentliche Betriebsgrundlage der GmbH dar. Die infolgedessen bestehende Betriebsaufspaltung wurde zunächst steuerlich nicht berücksichtigt. Die Klägerin behandelte ihre Einkünfte der Jahre 1991 und 1992 und zunächst auch die des Jahres 1993 als solche aus Vermietung und Verpachtung und gab entsprechende Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte ab. Der Beklagte, Beschwerdegegner und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) erließ entsprechende Feststellungsbescheide, die bestandskräftig wurden.
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