BFH - Urteil vom 23.09.1999
IV R 1/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 3, § 11 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 2000, 398
BFH/NV 2000, 632
BFHE 190, 335
BStBl II 2000, 121
DB 2000, 452
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Zufluss von Pachtzinsen

BFH, Urteil vom 23.09.1999 - Aktenzeichen IV R 1/99

DRsp Nr. 2000/868

Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Zufluss von Pachtzinsen

»Ermittelt ein Land- und Forstwirt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG, so hat er laufende Pachtzahlungen in dem Wirtschaftsjahr zu erfassen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie kurze Zeit vor Beginn oder nach Ende dieses Wirtschaftsjahres zufließen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3, § 11 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger hatte seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zum 1. Juli 1990 an seinen Sohn verpachtet. Die Pachtzahlungen waren vierteljährlich zu zahlen und nachträglich jeweils zum 1. Oktober, 1. Januar, 1. April und 1. Juli eines Kalenderjahres fällig. Sie wurden vom Pächter durch Dauerauftrag spätestens am 5. des Fälligkeitsmonats überwiesen. Der Kläger ermittelte seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). In seiner Einnahmen-Überschußrechnung für das Wirtschaftsjahr 1990/91 erfaßte er nur die Pachteinnahmen für den Zeitraum von Juli 1990 bis März 1991 (insgesamt 54 000 DM).

Im Anschluß an eine Außenprüfung erhöhte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) den Gewinn für das Wirtschaftsjahr 1990/91 um die Pachteinnahmen (18 000 DM) für den Zeitraum April bis Juni 1991. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.