Streitig sind Hinzuschätzungen für einen Gastronomiebetrieb auf Grund einer Außenprüfung.
Der Kläger betreibt seit XX einen Restaurantbetrieb mit ca. 90-100 Plätzen in. Seine Ehefrau arbeitet in dem Betrieb mit. Seine Einnahmen erwirtschaftet er überwiegend durch Bargeschäfte. Er bot in den Streitjahren ein tägliches Buffet mit hauptsächlich deutscher Küche an.
Seinen Gewinn für die Streitjahre 2011 bis einschließlich 2013 ermittelte der Kläger im Rahmen einer Einnahmeüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG), ab dem Jahr 2014 durch Bilanzierung.
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