FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.10.2017
3 K 1565/15
Normen:
AO § 42 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; BGB § 722 Abs. 1; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2017, 1927

Einnahmeüberschuss; Ergebnisverteilung; Gesellschaftereintritt; Gesellschafterwechsel; Gesellschaftsvertrag; Gewinn; Missbrauch; rückwirkend; Steuerrecht; Verlust; Werbungskostenüberschuss; Wirtschaftsjahr; Gesellschafterwechsel und deren Beteiligung am erwirtschafteten Ergebnis

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.10.2017 - Aktenzeichen 3 K 1565/15

DRsp Nr. 2017/16984

Einnahmeüberschuss; Ergebnisverteilung; Gesellschaftereintritt; Gesellschafterwechsel; Gesellschaftsvertrag; Gewinn; Missbrauch; rückwirkend; Steuerrecht; Verlust; Werbungskostenüberschuss; Wirtschaftsjahr; Gesellschafterwechsel und deren Beteiligung am erwirtschafteten Ergebnis

Während des Wirtschaftsjahres eintretende Gesellschafter können auch an dem vor ihrem Eintritt erwirtschafteten Ergebnis (Gewinn/Verlust bzw. Einnahmen- oder Werbungskostenüberschuss) beteiligt werden, wenn dies vor Beginn des Wirtschaftsjahres vereinbart wurde.

Tenor

I.

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 9. Oktober 2008 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 30. April 2015 dahin gehend geändert, dass auch der dem Beigeladenen zu 1. zugerechnete Verlust dem Kläger zugeteilt wird.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Beklagte zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten zu Gunsten des Klägers vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 42 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; BGB § 722 Abs. 1; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand