FG Nürnberg - Urteil vom 27.04.2005
V 231/03
Normen:
AO § 90 Abs. 2 § 158 § 162 Abs. 2 Satz 1, 2 ;

Einnahmezuschätzung wegen ungeklärter Geldzuflüsse

FG Nürnberg, Urteil vom 27.04.2005 - Aktenzeichen V 231/03

DRsp Nr. 2005/12136

Einnahmezuschätzung wegen ungeklärter Geldzuflüsse

Werden Privateinlagen hinsichtlich ihrer Mittelherkunft überprüft, ist der Steuerpflichtige wegen der von ihm selbst hergestellten Verbindung zwischen Privat- und Betriebsvermögen verstärkt zur Mitwirkung verpflichtet. Bei Verletzung dieser Pflicht kann ein Sachverhalt dahingehend gewürdigt werden, dass unaufgeklärte Kapitalzuführungen auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen.

Normenkette:

AO § 90 Abs. 2 § 158 § 162 Abs. 2 Satz 1, 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger betrieb in den Streitjahren ein Unternehmen mit Spielhallen und Spielautomaten . Im Anschluss an eine 1995 begonnene Betriebsprüfung (BP) kam es zu Gewinnerhöhungen im Schätzungswege. Den Schätzungen liegen die Ergebnisse von Leerungen der Geldspielautomaten durch die Steuerfahndung (01.-15.06.1991) und die Vollstreckungsstelle des Finanzamts (FA; 02.-11.10.1991) zugrunde. Die Leerungsergebnisse wurden auf ein Jahr umgerechnet, die Differenzen zu den erklärten Einnahmen im Wesentlichen den erklärten Gewinnen 1991 - 1993 hinzugerechnet.