Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Zahlung in Höhe von rund 1,3 Mio € an den Kläger, die dieser im Streitjahr von der Z Verwaltungs-GmbH, einer zwischenzeitlichen Gesellschafterin der Arbeitgeberin des Klägers, erhalten hat, als steuerfreies Trinkgeld im Sinne des § 3 Nr. 51 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzusehen ist.
Der Kläger ist als Prokurist bei der Y GmbH tätig und hier insbesondere für den Bereich Products & Solutions zuständig.
Alleinige Gesellschafterin der Y GmbH war im Jahr 2016 die Y Holding GmbH. An der Y Holding GmbH wiederum hielt zu Beginn des Jahres 2016 die Z Verwaltungs-GmbH 26,6 % der Anteile. Alleiniger Inhaber und Geschäftsführer der Z Verwaltungs-GmbH ist Herr Z, der im Jahr 2016 auch Geschäftsführer der Y GmbH war.
Im Jahr 2016 veräußerte die Z Verwaltungs-GmbH etwa 5,2 % der Anteile an der Y Holding GmbH für ca. ... Mio. €.
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