BGH - Urteil vom 13.10.2020
II ZR 359/18
Normen:
ZPO § 265; HGB § 119; HGB § 161 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2020, 2497
DB 2020, 2458
DStR 2021, 123
DZWIR 2021, 339
GmbHR 2021, 23
MDR 2020, 1454
NJW-RR 2020, 1435
NZG 2020, 1384
WM 2020, 2110
ZIP 2020, 2281
ZInsO 2020, 2550
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 30.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 95 O 85/16
KG, vom 19.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 143/17

Einordnung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des geschäftsführenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft als ein relativ unentziehbares Recht; Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit des Eingriffs in ein relativ unentziehbares Recht; Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis im Interesse der Gesellschaft

BGH, Urteil vom 13.10.2020 - Aktenzeichen II ZR 359/18

DRsp Nr. 2020/16046

Einordnung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des geschäftsführenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft als ein relativ unentziehbares Recht; Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit des Eingriffs in ein relativ unentziehbares Recht; Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis im Interesse der Gesellschaft

a) Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des geschäftsführenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft ist ein relativ unentziehbares Recht.b) Der Eingriff in ein relativ unentziehbares Recht ist rechtmäßig, wenn dies im Interesse der Gesellschaft geboten und für den betroffenen Gesellschafter unter Berücksichtigung der eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist oder er dem Eingriff zugestimmt hat. Dass eine Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis im Interesse der Gesellschaft liegt, erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Oktober 2018 im Kostenpunkt und im Urteilsausspruch 1. a und b, 2. a und b Satz 2 teilweise aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. November 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin wird in diesem Umfang zurückgewiesen.