FG Münster - Urteil vom 29.11.2006
12 K 3156/04 L
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2007, 748

Einordnung der Nutzung von Firmenfahrzeugen durch Arbeitnehmer als ein der Lohnsteuer (LSt) unterliegender Vorteil; Inhaftungnahme des Arbeitgebers für den Vorteil

FG Münster, Urteil vom 29.11.2006 - Aktenzeichen 12 K 3156/04 L

DRsp Nr. 2007/7409

Einordnung der Nutzung von Firmenfahrzeugen durch Arbeitnehmer als ein der Lohnsteuer (LSt) unterliegender Vorteil; Inhaftungnahme des Arbeitgebers für den Vorteil

1) Grundsätzlich wird nach den Regeln des Anscheinsbeweises davon ausgegangen, dass ein Firmenwagen für Betriebsangestellte auch privat genutzt wird. Das führt zu einem lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil. 2) Ein betriebliches Verbot der Privatnutzung ändert hieran nichts, wenn das Verbot vom Arbeitgeber nicht nachweislich überwacht wird. Auf Zeugenaussagen der begünstigten Arbeitnehmer kommt es dabei wegen ihrer Interessenlage kaum an.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Streitig ist, ob in der Nutzung von Firmenfahrzeugen durch Arbeitnehmer ein der Lohnsteuer (LSt) unterliegender Vorteil liegt, für den der Arbeitgeber in Haftung zu nehmen ist.

Die Klägerin (Klin.) ist eine Kommanditgesellschaft (KG). Gegenstand ihres Unternehmens ist die Herstellung, Wartung und Reparatur von Hydraulik- und Seilaufzügen für den industriellen Bedarf und zur Personenbeförderung. Im gesamten Bundesgebiet werden Außendienstbüros und Kundendienstzentren unterhalten.