Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Streitig ist, ob in der Nutzung von Firmenfahrzeugen durch Arbeitnehmer ein der Lohnsteuer (LSt) unterliegender Vorteil liegt, für den der Arbeitgeber in Haftung zu nehmen ist.
Die Klägerin (Klin.) ist eine Kommanditgesellschaft (KG). Gegenstand ihres Unternehmens ist die Herstellung, Wartung und Reparatur von Hydraulik- und Seilaufzügen für den industriellen Bedarf und zur Personenbeförderung. Im gesamten Bundesgebiet werden Außendienstbüros und Kundendienstzentren unterhalten.
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